| Versicherte Personen, versicherter Lohn
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Versicherte Personen:
- Personen, die in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben;
- Personen, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben; Personen, die sowohl in einem Nachbarstaat als auch in Liechtenstein als Arbeitnehmer tätig sind (Grenzgänger), haben die Sozialversicherungsbeiträge auf den in beiden Staaten erzielten Erwerbseinkommen nur noch im Wohnstaat zu entrichten.
- Personen, die von einem Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte in Liechtenstein vorübergehend zu einer Arbeitsleistung ins Ausland entsandt werden, sofern sie vom liechtensteinischen Arbeitgeber entlöhnt werden und sofern vor dem Arbeitsantritt im Ausland ein Versicherungsverhältnis zur AHV / IV bestanden hat;
- Personen, die im Dienste des Fürstentums Liechtenstein im Ausland tätig sind oder die von liechtensteinischen Institutionen als Entwicklungshelfer im Ausland beschäftigt oder ausgebildet werden.
Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar jenes Kalenderjahres, in dem Erwerbstätige 18 Jahre alt werden.
Versicherter Lohn:
Einkommen* bis CHF 83'520.- hat auf die Höhe der Leistungen Einfluss.
* Massgebendes durchschnittliches (aufgewertetes) Jahreseinkommen.
Externe Links:
Merkblatt 1.1 über die AHV / IV / FAK und ALV Beiträge
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