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Allgemein
Höhe der Renten |
Der grundsätzliche Aufbau der AHV / IV (Umlageverfahren, Splitting-Modell) ist identisch. Die Art der Berechnung des für die Festlegung der Renten massgebenden Einkommens (siehe weiter unten) führt jedoch in Liechtenstein zu tendenziell höheren Renten. |
| AHV-Beitragspflicht |
Erwerbstätige:
Bis zum ordentlichen Rentenalter, auch bei Rentenvorbezug.
Nichterwerbstätige: Bis zum ordentlichen oder vorzeitigen Rentenbezug.
Nichterwerbstätige Ehepartner: Mindestbeitrag unabhängig vom erwerbstätigen Ehepartner. |
Erwerbstätige:
So lange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, auch bei Rentenvorbezug.
Freibetrag von 16´800.-/Jahr für erwerbstätige Altersrentner, sofern kein Rentenvorbezug.
Nichterwerbstätige: Bis zum ordentlichen Rentenalter, auch bei Rentenvorbezug.
Nichterwerbstätige Ehepartner: Beitragspflicht gilt als erfüllt, wenn der erwerbstätige Ehepartner mehr als den doppelten Mindestbeitrag in der CH entrichtet. (Vorsicht bei Grenzgängern). |
| Beitragssätze für Arbeitnehmer |
AHV: 3.8 %; IV 0.75 % |
AHV: 4.2 %; IV 0.7 % |
| Rentenalter |
Männer: 64 Jahre
Frauen: 64 Jahre |
Männer: 65 Jahre
Frauen: 64 Jahre |
| Rentenvorbezug: Kürzung |
Vorbezug um 1 bis 4 Jahre möglich.
Vorbezug um einzelne Monate möglich.
Männer und Frauen:
Ab Alter 60, ab jedem Monat möglich; ebenso ist es möglich vorerst nur eine halbe Altersrente vorzubeziehen.
Mit Alter 63 um 1 Jahr: 3.0 %
Mit Alter 62 um 2 Jahre: 7,0 %
Mit Alter 61 um 3 Jahre: 11,5 %
Mit Alter 60 um 4 Jahre: 16.5 %
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Vorbezug um 1 oder 2 Jahre möglich.
Vorbezug um einzelne Monate nicht möglich.
Männer:
Mit Alter 64 um 1 Jahr: 6.8 %
Mit Alter 63 um 2 Jahre: 13.6 %
Frauen:
Bis und mit 2009:
Mit Alter 63 um 1 Jahr: 3.4 %
Mit Alter 62 um 2 Jahre: 6.8 %
Ab 2010:
Mit Alter 63 um 1 Jahr: 6.8 %
Mit Alter 62 um 2 Jahre: 13.6 %
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| Rentenaufschub |
Rentenaufschub um 1 bis 6 Jahre möglich, Zuschlag 5.22 % bis 40.71 % |
Rentenaufschub um 1 bis 5 Jahre möglich, Zuschlag 5.2 % bis 31.5 %. |
| Rentenberechnung |
Aufwertung früherer Einkommen: Der massgebende Aufwertungsfaktor beträgt einheitlich 2.1, unabhängig vom ersten Eintrag ins individuelle Konto.
Bei vollständiger Beitragsdauer Berechnung nach Rentenskala 43 |
Aufwertung früherer Einkommen: Der massgebende Aufwertungsfaktor für die Aufwertung früherer Einkommen hängt davon ab in welchem Kalenderjahr die leistungsberechtigte Person den ersten AHV-Beitrag entrichtet hat.
Bei vollständiger Beitragsdauer Berechnung nach Rentenskala 44 |
| Leistungen |
Ehepaare:
Die individuellen Renten werden voll ausbezahlt (keine Plafonierung).
Invaliditätsgrad:
ab 40 %: Viertelsrente
ab 50 %: Halbe Rente
ab 67 %: Ganze Rente
Kinderrenten:
Bei AHV 40 % der Altersrente; bei IV 40 % der minimalen Invalidenrente. Kinderrenten auch an Vorbezugsrentner.
13 Monatsrenten (Weihnachtsgeld):
Wer im Dezember eines Jahres eine AHV-Rente bezieht, erhält einen zusätzlichen Rententeil in der Höhe der im Dezember zustehenden Rente
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Ehepaare:
Die individuell berechneten Renten von Ehepaaren werden gegebenenfalls auf 150 % der maximalen Einzelrente gekürzt. (Plafonierung).
Invaliditätsgrad:
40 - 49 %: Viertelsrente
50 - 59 %: Halbe Rente
60 - 69 %: Dreiviertelsrente
70 - 100 %: Ganze Rente
Kinderrenten: Bei AHV und IV 40 % der Aters- und Invalidenrente. Keine Kinderrenten an Vorbezugsrentner.
12 Monatsrenten |
| Ergänzungsleistungen |
Unterschiedliche Bestimmungen |
| Mutterschaft |
Siehe Unterschiede unter "Krankenversicherung" |
| Stand: Januar 2012 |