| Krankenversicherungsgesetz: Unterschiede Schweiz / Liechtenstein
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Die nachfolgenden Informationen sind der Broschüre "Unterschiede Schweiz / Liechtenstein bei den Sozialversicherungen, bei der privaten Vorsorge und bei deren Besteuerung" entnommen. Siehe unter Publikationen.
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Liechtenstein
KVG
Krankenversicherung
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Schweiz
KVG
Krankenversicherung
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| Zulassung |
Die gesetzliche Krankenpflege- und Krankentaggeld-Versicherung kann nur von in Liechtenstein anerkannten Krankenkassen durchgeführt werden.
Die privaten Versicherungs-
Gesellschaften dürfen die Kranken-Taggeldversicherung nur dort anbieten, wo keine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. |
Die Krankenversicherung nach KVG kann sowohl durch in der Schweiz anerkannte Krankenkassen als auch durch private Versicherungs-Gesellschaften gemäss Art. 13 KVG betrieben werden. |
| Krankenpflege |
Zulassungsbeschränkungen für Ärzte zur obligatorischen Krankenversicherung (Bedarfsplanung).
Wird ein Arzt im In- oder Ausland aufgesucht, der nicht zur liechtensteinischen obligatorischen Krankenversicherung zugelassen ist, so wird der am Ort der Behandlung geltende Tarif vergütet, maximal jedoch die Hälfte des im FL gültigen Tarifs.
Lässt sich eine versicherte Person für dieselbe Krankheit ohne Überweisung von zwei Ärzten behandeln, so wird für den zweiten Arzt nur die Hälfte des geltenden Tarifs vergütet. |
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz unterstehen dort der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Schweizerische Grenzgänger sind an ihrem Wohnort krankenpflegeversichert (Abkommen CH-FL vom 21.6.2001). |
Krankentaggeld
(Krankengeld) |
Obligatorische Versicherung für alle über 15-jährigen Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind.
Bei mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit wird ab dem 2. Tag ein Taggeld von 80 % des entgehenden Lohnes (max. 126'000.-) ausbezahlt.
Möglichkeit des Aufschubs durch den Arbeitgeber für längstens 360 Tage, sofern er Gewähr für die Lohnfortzahlung bietet. |
Freiwillige Versicherung
Gegebenenfalls branchen-spezifische Gesamtarbeitsverträge |
| Mutterschaft |
Arbeitnehmerinnen, die mehr als 8 Std. pro Woche bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind und die bis zum Tag der Niederkunft während mind. 270 Tagen - ohne Unterbrechung von mehr als 3 Monaten - Kassen angehört haben, haben Anspruch auf ein Mutterschaftsgeld von 80 % des entgehenden Lohnes (max. CHF 280.- pro Tag). Dies während 20 Wochen, wovon mindestens 16 Wochen nach der Niederkunft liegen müssen.
Einmalige Mutterschaftszulage bei fehlendem Arbeitsverhältnis; Differenzzahlung bei geringem Krankentaggeld.
Träger: Krankenversicherer (KVG)
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Arbeitnehmerinnen und Selbständigerwerbende, welche während 9 Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne der AHV oblig. versichert waren und in dieser Zeit mind. 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausübten, haben Anspruch auf eine Mutterschafts-
entschädigung von 80 % des entgehenden Lohnes (max. CHF 196.- pro Tag. Dies während 14 Wochen ab dem Tag der Niederkunft.
Träger: AHV
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| Stand: Januar 2012 |
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