Bei Erwerbsunfähigkeit:
Bei Vollinvalidität Invalidenrente von 30 % des anrechenbaren Lohnes.
Bei Teilinvalidität der Einkommenseinbusse entsprechend weniger.
Kinderrenten:
20 % der Invalidenrente.
Befreiung von der Beitragszahlung; Wartefrist 3 Monate.
Invaliditätsgrad:
Anspruch je nach Invaliditätsgrad, analog der IV.
Hinterlassenenleistungen:
Lebenslängliche Ehegattenrente von 18 % des anrechenbaren Lohnes.
Waisenrente von 6 % des anrechenbaren Lohnes.
Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Ehegattenrente 60 %, die Waisenrente je 20 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
Altersleistungen:
Die jährliche Altersrente wird versicherungstechnisch aufgrund des vorhandenen Alterskapitals ermittelt.
Das Altersguthaben bildet sich aus der Summe der verzinsten jährlichen Altersgutschriften.
Das Reglement kann die Auszahlung des Kapitals vorsehen.
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