Private und
Betriebliche Vorsorge

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Betriebliche Personalvorsorge: Unterschiede Schweiz / Liechtenstein
Die nachstehenden Informationen sind der Broschüre "Unterschiede Schweiz / Liechtenstein bei den Sozialversicherungen, bei der privaten Vorsorge und bei deren Besteuerung" entnommen. Siehe unter der Rubrik Publikationen.

 
Liechtenstein
BPV
Betriebliche Personalvorsorge
Schweiz
BVG
Berufliche Personalvorsorge
Allgemein Das Gesetz gibt den Rahmen vor, innerhalb dem die Vorsorge frei gestaltet werden kann. Die Berufliche Vorsorge hat die Aufgabe, zusammen mit der AHV / IV den Versicherten die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen.
Versicherungspflicht Arbeitnehmer mit einem AHV-pflichtigen Lohn von mehr als 3/4 der maximalen AHV-Rente: CHF 20'880.-.

Ab Alter 18 gegen Invalidität und, sofern unterstützungspflichtig, auch gegen Tod.

Ab Alter 24 beginnt zusätzlich das Alterssparen.

Arbeitnehmer von juristischen Personen, die daran massgeblich beteiligt sind und Arbeitgeberfunktionen ausüben, müssen nicht versichert werden.
Arbeitnehmer mit einem AHV-pflichtigem Lohn von mehr als 3/4 der maximalen AHV-Rente: CHF 20'880.-.

Ab Alter 18 gegen Invalidität und gegen Tod.

Ab Alter 25 beginnt zusätzlich das Alterssparen.
Versicherter Lohn
Koordinationsabzug
Anrechenbarer Lohn: AHV-pflichtiger Lohn, höchstens jedoch die 3-fache AHV-Maximalrente (CHF 83'520.-) reduziert um den Freibetrag in der Höhe der minimalen AHV-Rente (CHF 13'920.-).

Bei Teilzeit-Angestellten Reduktion des Freibetrages entsprechend dem Teilzeitgrad.

Min. versicherter Lohn: Eintrittsschwelle (CHF 20'880.-) minus Freibetrag (13'920.-): CHF 6'960.-

Maximal oblig. zu versichernder Lohn (anrechenbarer Lohn): 5-fache AHV-Minimalrente: CHF 69'600.-.

Koordinierter Lohn: AHV-pflichtiger Lohn, höchstens jedoch die 3-fache AHV-Maximalrente (CHF 83'520.-) reduziert um den Koordinationsabzug (CHF 24'360.-).


Bei Teilzeit-Angestellten derzeit noch keine Reduktion des Koordinationsabzuges.

Min. versicherter Lohn: 1/8 der einfachen maximalen AHV-Rente: CHF 3'480.-.


Maximal oblig. zu versichernder Lohn (koordinierter Lohn): CHF 59'160.-.

Invaliditätsleistungen Invalidenrente: 30 % des anrechenbaren Lohnes





Kinderrente: 6 % des anrechenb. Lohnes
 
Invaliditätsgrad:
Bei Teilinvalidität können die Renten dem Invaliditätsgrad entsprechend niedriger angesetzt werden. Höhe der Rente analog IV.

Invalidenrente: Das vorhandene Altersguthaben zuzüglich den bis zum Schlussalter gemäss Skala aufgerechneten Altersgutschriften ohne Zins wird mit dem Umwandlungssatz in eine Rente umgerechnet.

Kinderrente: 20 % der Invalidenrente

Invaliditätsgrad:
40 - 49 %:   Viertelsrente
50 - 59 %:   Halbe Rente
60 - 69 %:   Dreiviertelsrente
70 - 100 %: Ganze Rente

Hinterlassenenleistungen Lebenslängliche Ehegattenrente: 18 %
Waisenrente: 6 %
jeweils vom anrechenbaren Lohn
Lebenslängliche Ehegattenrente: 60 % der Invalidenrente
Waisenrente: 20 % der Invalidenrente
Nachdeckung Keine Nachdeckung Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt
der Arbeitnehmer während eines Monats
nach Auflösung des Vorsorge-
verhältnisses bei der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung versichert.
Teuerungsanpassung Keine gesetzlich vorgeschriebene
Teuerungsanpassung der Renten.
Hinterlassenen- und Invalidenrenten
werden der Preisentwicklung angepasst.
Altersleistungen Ansammlung und Verzinsung der jährlichen Altersgutschriften. Die Altersrente wird versicherungstechnisch ermittelt. Keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestverzinsung.

Kapitalauszahlung möglich.
Ansammlung und Verzinsung der jährlichen Altersgutschriften. Mindestverzinsung 1.50 % (1.1.2012). Die Altersrente wird durch Umrechnung mit dem Umwandlungssatz ermittelt.

Möglichkeit der Kapitalauszahlung je nach Vorsorgereglement; auf Wunsch des Versicherten mindestens 25 % des Altersguthabens zum Zeitpunkt der Pensionierung.
Vorbezug
Verpfändung
Kein Vorbezung und keine Verpfändung
von Ansprüchen auf Vorsorgeleistungen.
Ansprüche auf Vorsorgeleistungen
können zum Erwerb von Wohneigentum
vorbezogen oder verpfändet werden.
Rentenvorbezug
Rentenaufschub
Frühestens ab Alter 60
Maximal bis Alter 70
Das Vorsorgeregelement kann ein flexibles Rentenalter vorsehen, jedoch nicht vor Vollendung des 58. Altersjahres.
Beiträge Altersunabhängige Sparbeiträge von mind. 8 %, plus Risikoprämie (zusammen mindestens 10 %)





 
Durchschnittlicher Aufwand ca. 12 % des anrechenbaren Lohns.
Altersabhängige Sparbeiträge, plus Risikoprämie.

Sparbeiträge:
Alter 25 – 34: Beitrag 7 %
Alter 35 – 44: Beitrag 10 %
Alter 45 – 54: Beitrag 15 %
Alter 55 – 65: Beitrag 18 %

Durchschnittlicher Aufwand ca. 16 % des koordinierten BVG-Lohnes.
Mindestzinssatz
Umwandlungssatz
Können von der Vorsorgeeinrichtung festgelegt werden. Mindestzinssatz 1.50 % (2012)
Umwandlungssatz (2012):
Männer 65: 6.90 %,
Frauen 64:  6.85 %
Umwandlungssatz ab 2014: 6.8 %, bis dahin Übergangsregelung (siehe unten).

Mindestzinssatz und Umwandlungssatz werden vom Bundesrat festgelegt.

Übergangsregelung für den Umwandlungssatz (%):
Jahr:   Mann (65)   Frau (64)
2012:  6.90             6.85
2013:  6.85             6.80
2014:  6.80             6.80
Sicherheitsfonds
Auffangeinrichtung
Anschluss an den schweizerischen Sicherheitsfonds per 1.1.2007.

Es besteht keine Auffangeinrichtung.
Zum Schutz von Vorsorgeeinrichtungen und von Versicherten bestehen zwei Stiftungen (Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung) mit besonderen Aufgaben.
Stand: Januar 2012