Private und
Betriebliche Vorsorge

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Versicherungsvertragsgesetz: Unterschiede Schweiz / Liechtenstein
Liechtenstein
VersVG
Versicherungsvertragsgesetz
Schweiz
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
Allgemein Bis zum Inkrafttreten des neuen liechtensteinischen Versicherungsvertragsgesetzes per 1. 1. 2002 fand das schweizerische VVG in Liechtenstein Anwendung.

Das liechtensteinische VersVG ist Grundlage aller Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern mit Sitz (Adresse) in Liechtenstein.

Das liechtensteinische VersVG enthält auch Bestimmungen über die Rechtsschutz-, Kranken- und Unfallversicherung.

Das schweizerische VVG wurde auf den 1.1.2006 revidiert. Die Bestimmungen, welche die vorvertraglichen Informationspflichten regeln, treten jedoch auf den 1.1.2007 in Kraft.
Informationspflicht des Versicherers Das Versicherungsunternehmen muss den Antragsteller vor dem Einreichen des Antrages im vorgeschriebenen Umfang informieren.

Wird dieser Vorschrift nicht entsprochen, so ist der Antragsteller an den Antrag nicht gebunden. Nach Abschluss des Vertrages kann der Versicherungsnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Informationspflicht verletzt worden ist.

Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens vier Wochen nach Zugang der Police einschliesslich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.
Das Versicherungsunternehmen muss den Antragsteller vor dem Einreichen des Antrages im vorgeschriebenen Umfang informieren.

Bei Kollektivverträgen, die anderen Personen als dem Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch verleihen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese Personen über den wesentlichen Inhalt des Vertrages sowie dessen Änderungen und Auflösung zu unterrichten.

Hat der Versicherer die Informationspflicht verletzt, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherer wirksam.

Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherungsnehmer von der Pflichtverletzung und den Informationen Kenntnis erhalten hat, jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Pflichtverletzung.
Anzeigepflicht des Antragstellers / Versicherungsnehmers Der Versicherer kann innert vier Wochen nach Entdeckung der Verletzung der Anzeigepflicht eine Anpassung des Vertrages verlangen oder den Vertrag kündigen.
Der Versicherer kann innert vier Wochen nach Entdeckung der Verletzung der Anzeigepflicht den Vertrag kündigen, wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Gefahrtatsache den späteren Schaden "beeinflusst" hat.
Nichtleisten der Prämie Mahnfrist bei nicht zeitgerechter Entrichtung der Prämie: Vier Wochen Mahnfrist bei nicht zeitgerechter Entrichtung der Prämie: 14 Tage
Vertragsänderung zu Ungunsten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer ist mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich zu orientieren. Dieser hat dann das Recht, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt zu kündigen. Der Versicherungsnehmer ist mindestens 25 Tage vor Inkrafttreten schriftlich zu orientieren. Dieser hat dann das Recht, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt zu kündigen.
Teilbarkeit der Prämie Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages ist die Prämie anteilsmässig zurückzuerstatten.

Ausnahmen:

Bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer im Schadenfall;

Bei Kündigung durch den Versicherer wegen vertragswidrigem Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer durch dessen Zutun erfolgten wesentlichen Gefahrserhöhung.
Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertrages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet.

Ausnahmen:

Bei einem Totalschaden.

Bei einem Teilschaden, sofern der Versicherungsnehmer im ersten Versicherungsjahr kündigt.
Gefahrserhöhung mit Zutun War die mit Zutun des Versicherungsnehmers erhöhte Gefahr zur Zeit ihres Eintritts versicherbar, so wird die Leistungspflicht des Versicherers im Verhältnis zur Mehrprämie herabgesetzt. Wenn der Versicherungsnehmer eine erhöhte Gefahr herbeigeführt hat, so ist der Versicherer für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden.
Haftung des Versicherers für seine Vermittler Keine entsprechende Regelung. Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat der Versicherer für das Verhalten seines Vermittlers wir für sein eigenes einzustehen.
Kündigung bei Eintritt eines versicherten Ereignisses Jede Vertragspartei ist berechtigt den Vertrag zu kündigen.

Die Kündigung durch den Versicherer muss spätestens bei Erbringung der Leistung erfolgen; die vertragliche Leistungspflicht erlischt dann vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung.

Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss spätestens vier Wochen nach Kenntnis der erbrachten Leistung erfolgen; der Versicherungsschutz erlischt dann mit Eintreffen der Kündigung.
Jede Vertragspartei ist berechtigt den Vertrag zu kündigen.

Hebt der Versicherer den Vertrag auf, so erlischt seine Haftung mit dem Ablauf von 14 Tagen, nachdem er dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrag mitgeteilt hat.
Verjährung Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre.
Handänderung
Veräusserung
Wechselt der versicherte Gegenstand den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-vertrag auf den Erwerber über.

Der Versicherer ist berechtigt den Vertrag innerhalb von vier Wochen, nachdem er von der Veräusserung Kenntnis erhalten hat, zu kündigen.

Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag, innerhalb von vier Wochen nach dem Erwerb oder, falls der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis hatte, innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis von der Versicherung, zu kündigen.

Die Kündigung ist nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode möglich.
Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrages den Eigentümer, so endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Handänderung.

In Kantonen mit einem Versicherungs-obligatorium für Gebäude gegen Feuer- und Elementarschaden bei privaten Versicherungsträgern geht der bestehende Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, sofern dieser oder der Versicherer den Vertrag nicht innert 14 Tagen nach der Handänderung kündigen.
Abtretung und Verpfändung von Lebensversicherungen Abtretung und Verpfändung des Anspruchs bedürfen der schriftlichen Form und der Übergabe der Police. Abtretung und Verpfändung des Anspruchs bedürfen der schriftlichen Form, der Übergabe der Police und der schriftlichen Anzeige an den Versicherer.
Rücktritt von Lebensversicherungen Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis des Vertragsabschlusses vom Vertrag zurücktreten, wenn dessen Laufzeit sechs Monate übersteigt.  
Kündigung von Lebens-versicherungsverträgen Hat der Versicherungsnehmer die Prämie für ein Jahr entrichtet, so kann er den LV-Vertrag vier Wochen vor Beginn einer neuen Versicherungs-periode schriftlich kündigen. Hat der Versicherungsnehmer die Prämie für ein Jahr entrichtet, so kann er vor Beginn einer neuen Versicherungsperiode vom LV-Vertrag schriftlich zurücktreten und die Bezahlung weiterer Prämien ablehnen.
Umwandlung und Rückkauf von Lebensversicherungen Im Versicherungsvertrag kann vorgesehen werden, dass statt der gewünschten Umwandlung der Rückkaufswert zu erstatten ist, wenn die sich nach der Umwandlung ergebende Versicherungssumme oder Rente einen vereinbarten Betrag unterschreiten würde.  
Fälligkeit der Rückkaufsforderung Die Rückkaufsforderung wird nach vier Wochen fällig. Die Rückkaufsforderung wird nach drei Monaten fällig.
Konkursprivileg Dem Ehegatten gleichgestellt sind Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in eheähnlicher Gemeinschaft leben.  
Stand: Januar 2007