Die Lebensversicherungen geniessen in den meisten europäischen Ländern Privilegien, die jedoch von Land zu Land unterschiedlich sind. In den meisten Fällen sind diese Privilegien an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die der Versicherungsvertrag erfüllen muss, wie etwa ein angemessener Risikoübertrag an das Versicherungsunternehmen, die Vertragsdauer, die Prämienzahlungsweise, das Alter bei Vertragsablauf und der Verwandtschaftsgrad des Begünstigten. Ausschlaggebend sind die Gesetze im Wohnsitzland / Domizil des Begünstigten. Ausschlaggebend ist das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht.
Die liechtensteinischen Lebensversicherungs-Gesellschaften bieten Lösungen an, die auf die Rechtslage am Domizil des Versicherungsnehmers bzw. des Begünstigten in Bezug auf das Steuerrecht und das Vertragsrecht zugeschnitten (compliant) sind. Andererseits gibt es so genannte internationale (non-compliant) Lösungen für Fälle bei denen mehrere Jurisdiktionen betroffen sind.
Privilegien von Lebensversicherungen in Liechtenstein:
Steuerprivileg:
Im Ausland wohnende Versicherungsnehmer oder deren Begünstigte sind von allen liechtensteinischen Steuern befreit.
Versicherungsleistungen, welche Versicherungsnehmer in Liechtenstein für im Ausland wohnhafte Begünstigte erhalten, unterliegen keiner liechtensteinischen Steuer.
Seitens der schweizerischen Versicherer werden Kapitalleistungen, Renten, allfällige Überschussbeteiligungen ohne jeden Abzug ausgerichtet, sofern der Versicherungsnehmer oder die Begünstigten ausserhalb der Schweiz (z.B. in Liechtenstein) domiziliert sind.
Erlebensfallsummen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen sind für den in Liechtenstein wohnhaften bzw. domizilierten Versicherungsnehmer einkommenssteuerfrei. Dies gilt bedingungslos auch für Einmaleinlage-Versicherungen.
Erbschaftsprivileg
Nach liechtensteinischem Erbrecht ist der Anspruch aus einer Lebensversicherung auf Ableben nicht dem Erblasser (der versicherten Person) zuzurechnen (Vorbehaltlich der Bestimmungen des IPRG). Der Anspruch fällt damit auch nicht in den Nachlass und hat damit auch nichts mit dem Verlassenschaftsverfahren, der Bestimmung der Erben und der Einantwortung zu tun.
Begünstigungsklausel
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit im Versicherungsvertrag festzulegen, wem die Versicherungs-Gesellschaft bei Vertragsablauf oder bei vorzeitigem Tod des Versicherten die Leistungen auszahlen muss (Art. 74 VersVG).
Konkursprivileg
Sind der Ehegatte oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegen, vorbehaltlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Exekution zugunsten der Gläubiger oder dem Konkurs des Versicherungsnehmers oder des Begünstigten. Dem Ehegatten gleichgestellt sind Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in eheähnlicher Gemeinschaft leben (Art. 78 VersVG).
Liquidität
Versicherungen mit Rückkaufswert können belehnt werden.
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