Seit Anfang 2011 können sich gleichgeschlechtliche Paare als Partnerschaft eintragen lassen. Eingetragene Partnerschaften sind im Bereich der Vorsorge den Ehepaaren gleichgestellt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf andere Partnerschaften.
Bei Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeit
eines Konkubinatspartners bestehen oft die selben Lücken wie bei den Ehepartnern.
Verschärfend wirkt, dass die Sozialversicherungen in der Regel keine Leistungen an Konkubinatspartner zahlen. Nur wenige Pensionskassen sehen Leistungen an Konkubinatspartner unter bestimmten Bedingungen vor.
Bei Tod
eines Konkubinatspartners können aufgrund der Bestimmungen der Sozialversicherungen und des Erbrechts gravierende Lücken für den überlebenden Konkubinatspartner bestehen.
Konkubinatspartner haben kein gegenseitiges Erbrecht. Wenn nichts geregelt wurde (Testament oder Erbvertrag oder Lebensversicherung), geht der überlebende Partner leer aus.
Bei Trennung
erleichtern frühzeitige Dispositionen ein schmerzloses Auseinandergehen.
Es ist sehr sinnvoll, wenn im Konkubinat lebende Partner in einem Konkubinatsvertrag bestimmte Vereinbarungen treffen.
Konkubinatsvertrag (pdf, 90 kB)