Private und
Betriebliche Vorsorge

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Vorzeitig in Pension gehen
In Bezug auf die AHV?
In Bezug auf die Pensionskasse?
In Bezug auf meinen Arbeitsvertrag?

Grundsätzlich kann ich mich nach Erreichen des 60. Altersjahres in Bezug auf die AHV, die Pensionskasse und meinen Arbeitsvertrag zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorzeitig pensionieren lassen. So kann ich z.B. ab Alter 60 die AHV vorbeziehen, kann mich ab Alter 63 bei der Pensionskasse vorzeitig pensionieren lassen und kann trotzdem, das Einverständnis des Arbeitgebers vorausgesetzt, bis Alter 64 (oder länger) in einem reduzierten Umfang weiterarbeiten.

Einkommenslücke

Durch die vorzeitige Pensionierung werden die ordentlichen Renten der AHV und der Pensionskasse gekürzt. Die Kürzung der AHV-Renten ist gesetzlich geregelt. Die Kürzung der Renten der Pensionskasse ist aus dem entsprechenden Vorsorgereglement ersichtlich. Faustregel: 8 % pro Jahr.

Das Altersguthaben bei der Pensionskasse liegt nicht mehr so lange am Zins und es werden durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Beiträge mehr einbezahlt. Dies kann zu empfindlichen Einkommenslücken führen.

Sorgfältige Planung

Wenn ich die (Früh-) Pensionierung ins Auge fasse, so muss ich die künftigen Einnahmen und Ausgaben sowie die Entwicklung meines Vermögens sorgfältig planen. Und dies vor allem frühzeitig.

Bekomme ich von meinem Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung oder eine Überbrückungsrente (z.B. aufgrund eines Sozialplanes)?

  • Kann ich mit Erträgen aus meinem Vermögen rechnen (Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden)?
  • Kann ich bestimmte Vermögensbestandteile abbauen (Entnahmen, Verzehr)?
  • Habe ich oder mein Ehepartner noch Einkommen aus einem Nebenerwerb oder einer selbständigen Tätigkeit?
  • Habe ich noch Wünsche, die ich mir nach meiner Pensionierung erfüllen will?
  • Welche Ausgaben kann ich in Zukunft vermeiden?

In vielen Fällen lohnt es sich, für die Planung und Umsetzung einen Experten beizuziehen.

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