Private und
Betriebliche Vorsorge

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Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
Wird ein Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen und ohne sein Verschulden an der Ausübung seiner Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten.

siehe auch: Paragraph 1173a, Art. 18 und Art. 19 (Einzelarbeitsvertrag) des Gesetzes vom 13. Dez. 1973 (LGBl. 1974, Nr. 18) über die Revision des Sechsundzwanzigsten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.

Gründe:

Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes, ...
Objektive Gründe wie Verkehrsbehinderungen und Witterungseinflüsse begründen keine Lohnfortzahlungspflicht;

Voraussetzung:

Das Arbeitsverhältnis muss mehr als drei Monate gedauert haben oder das Arbeitsverhältnis muss für mehr als drei Monate eingegangen worden sein;

Dauer:

Sind durch schriftliche Vereinbarung oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) keine längeren Zeitabschnitte vereinbart, so ist der Lohn
- im ersten Jahr für drei Wochen
- und nachher für eine „angemessene längere Zeit“
zu entrichten.

In der Schweizer Gerichtspraxis haben sich, je nach Region, die so genannten Basler, Berner und Zürcher Skalen der Lohnfortzahlung durchgesetzt, wobei die Berner Skala am häufigsten angewandt wird.

Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers wird in den niedrigeren Lohnbereichen bei Unfall und Krankheit weitgehend durch die gesetzlich vorgeschriebene Unfall- und Krankenversicherung abgedeckt.

Der Arbeitgeber trägt somit die Differenz zwischen dem im Arbeitsvertrag zugesicherten Lohn (Höhe und Dauer der Fortzahlung) und dem beim Unfall- oder Krankenversicherer versicherten Deckungsumfang (Wartefrist, Höhe, Dauer).


Basler, Berner und Zürcher Skala